Umsetzung EU Verordnung in Deutschland  

UMSETZUNG der „VERORDNUNG (EU) 2020/741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung“ in DEUTSCHLAND

Im Vorfeld der Veröffentlichung der Verordnung 2020/741 gibt es eine erste Stellungnahme aus dem Bundesumweltamt. Diese Studie wurde auf den 27. Wasserhygienetagen in Bad Elster am 28.5.2018 vorgestellt.

Ausführlich zu lesen unter den Link:

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/180926_uba_hg_bodenschutz_bf.pdf 2

Nachfolgend die Veröffentlichung dieser Stellungnahme.

Inzwischen gibt es eine weitere Stellungnahme aus dem Bundesumweltamt mit Datum 21.9.2020, die hier in Fettschrift gedruckt wird mit eventuellen Bemerkungen.

Die Wiederverwendung aufbereiteten Abwassers für die Bewässerung in der Landwirtschaft soll eine Möglichkeit bieten, die mit dem Klimawandel verbundene Wasserknappheit abzumildern. Um einheitliche Standards für eine sichere Anwendung zu schaffen, stellt die Verordnung Mindestanforderungen an die Qualität und die regelmäßige Überwachung des Bewässerungswassers. Beispielsweise ist eine bestimmte Mindestgüteklasse und Bewässerungsweise der unterschiedlichen Anbaukulturen wie Lebensmittel, Futter- und Energiepflanzen vorgeschrieben. Ein Risikomanagement – angepasst an die Besonderheiten des jeweiligen Standorts – soll Umwelt und Gesundheitsrisiken minimieren. Die Veröffentlichung der Daten zur Wasserwiederverwendung wiederum dient dazu, die Vorgaben regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen und die Umsetzung zu bewerten. Auf diese Weise soll auch die Akzeptanz für die bewässerten Produkte in der Bevölkerung gestärkt werden. Anders als bei Verordnungen üblich, sind zusätzliche Umsetzungsschritte in den Mitgliedsstaaten notwendig – beispielsweise die zur Ausgestaltung des Risikomanagements und zu weitergehenden Vorgaben. Ferner können die Mitgliedsstaaten die Wasserwiederverwendung auf ihrem Gebiet oder Teilen davon ablehnen.

Es ist abzuwarten wie Deutschland die Verordnung (EU) 2020/741 bewertet. Bei einer Totalablehnung in Deutschland wäre auch die vorgeschlagene Lean Tech Abwasseraufbereitungsanlage vermutlich nicht umsetzbar, obwohl in etlichen Staaten dieser Welt solche Anlagen Abwasser bis zur Trinkwasserqualität aufbereiten und die Technik technologisch ausgereift ist. Wie schon festgestellt, gibt es in Deutschland nicht eine einzige Anlage dieser Art. Die in Deutschland verfolgte dreistufige Abwasseraufbereitungstechnologie – auf deren Basis die Klärwerke in Deutschland arbeiten – wurde in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts entwickelt.

Die Bundesländer müssen nun entscheiden, ob und für welche Gebiete sie die Wasserwiederverwendung einführen möchten. Soweit die Länder die Wasserwiederverwendung ablehnen möchten, müssen sie sich auf einheitliche Kriterien für die Begründung gegenüber der Europäischen Kommission einigen. Über Vorgaben, die bei der Umsetzung der Verordnung über Mindestanforderungen deutschlandweit gültig sein sollen, müssen sich die Länder mit dem Bund abstimmen. Gesetzliche Anpassungen könnten nötig werden.

Über den Prozess der Auseinandersetzung mit dieser Verordnung ist aus den Bundesländern oder dem Bund dem Schreiber dieser Zeilen bis in den Dezember 2022 nichts bekannt geworden. Eine Ablehnung wäre eine Katastrophe für Deutschland, denn es würde vermutlich Stillstand in dieser Frage bedeuten. Deutschland ist im „Fachgebiet“ Trinkwasserqualität gut. Ansonsten aber nicht einmal Mittelmaß. So wird die Umsetzung der WRRL-Richtlinie wohl ein Flopp. Umsetzungszeitraum 2000 bis 2027. Im Jahr 2021 sollen lediglich ganze 10% der küstennahen Gewässer, der Flüsse und Seen in Deutschland die Normen der WRRL-Richtlinie erfüllen.

Das UBA steht der EU-Water Reuse Verordnung kritisch gegenüber. Die Mindestanforderungen gewährleiten keinen ausreichenden Schutz von Umwelt und Gesundheit. Zwar soll das Risikomanagement die Mindestanforderungen um standortspezifische Bestimmungen ergänzen, die Vorgaben der Verordnung sind hierzu doch sehr vage und weisen keine eindeutige Verantwortung zu. So kann die Umsetzung hinter dem formulierten Anspruch an das Schutzniveau zurückbleiben. Die weitere Ausgestaltung des Risikomanagements ist daher wichtig. Wir möchten in Deutschland das Risikomanagement im Dialog mit den betroffenen Akteuren einschließlich der Landwirtschaft ausgestalten. In Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung Wasser, Abfall, Abwasser (DWA) soll ein Regelwerk entstehen, das die technischen Anforderungen an die weitere Aufbereitung des Wassers für die Wasserwiederverwendung spezifiziert. Um die Umsetzung der Verordnung zu erleichtern, wird das UBA außerdem bei der Erstellung von europäischen Leitlinien mitarbeiten.1

Bei der vorgeschlagenen Lean Tech Abwasseraufbereitungsanlage wird nicht zufällig von einem Pilotprojekt gesprochen. Auch nicht zufällig von neuen Technologien, geringen Kosten, höchste Anforderungen an Wasser- und Klimaschutz. Die in der Verordnung (EU) 2020/741 immer wieder beschworenen Mindestanforderungen an „in geeigneter Weise behandelten Abwassers“ erzwingen förmlich den Blick auf mehr.  

1 https://www.umweltbundesamt.de/themen/neue-eu-verordnung-wasserwiederverwendung-in-der
UBA = Bundesumweltamt

2 Umwelt Bundesamt: Für Mensch & Umwelt 27. Wasserhygienetage I Bad Elster, Manuela Helmecke II 2.1
Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden Umweltbundesamt (UBA)

IN DIESEM GLIEDRUNGSPUNKT WIRD DIE DEUTSCHE UMSETZUNG DER RICHLINIE (EU) 2020/741 WEITER THEMATISIERT, WENN NEUES MATERIAL VORLIEGT.

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